Satzung des Tierschutzvereins Penzberg und Umgebung e.V. (u. U. e. V.)

Tierschutzverein Penzberg
und Umgebung e. V.
1. Vorsitzende Karin Ratzek-Endreß
Loisachstraße 33,  82377 Penzberg
Telefon 08856/1549
Internet: http://www.tierschutzverein-penzberg.de
Facebook: http://www.facebook.com/Tierschutzverein.Penzberg

VR-Bank Werdenfels eG:
IBAN: DE39703900000002595370
BIC: GENODEF1GAP

Satzung des Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V. 

 
 

  • 1Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr

 
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V.“ Er hat seinen Sitz in Penzberg. Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

  • 2Zwecke des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

Zwecke des Vereins sind insbesondere: 

Förderung des Tierschutzgedankens bei allen Menschen, 

Förderung des Tierschutzgedankens bei der Jugend als Erziehungsziel, 

Verhütung und Abschaffung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch, 

Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung bei Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, 

Hilfe für Tiere in Not durch Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Weitervermittlung. 

 

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 

Kastration und Betreuung von herrenlosen Katzen, 

Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung, 

Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, 

Führungen für Kindergärten, Schulklassen, Seniorengruppen und sonstige Einrichtungen, 

Zusammenarbeit mit Behörden und anderen seriösen Tierschutzorganisationen, 

sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen, die den Tierschutz fördern und Tierfreunden jeglichen Alters ein Zusammensein ermöglichen. 

 

Der Verein beabsichtigt die Einrichtung und den dauerhaften Betrieb einer Auffangstation für Tiere, insbesondere für Katzen. Ziel ist es, herrenlose, ausgesetzte, verletzte oder in Not geratene Tiere aufzunehmen, tierärztlich versorgen zu lassen, zu pflegen und – sofern möglich – in ein geeignetes, dauerhaftes Zuhause zu vermitteln. 

Die Auffangstation wird unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes, betrieben. Dabei arbeitet der Verein eng mit den zuständigen Veterinärbehörden sowie mit Tierärztinnen und Tierärzten zusammen. Besonderer Wert wird auf artgerechte Unterbringung, Hygiene, medizinische Versorgung sowie eine individuelle soziale Betreuung der Tiere gelegt. 

 

Ergänzend hierzu betreibt der Verein einen Gnadenhof für Tiere, die aufgrund ihres Alters, chronischer Erkrankungen oder besonderer Verhaltensmerkmale nicht mehr vermittelbar sind. Diese Tiere erhalten dort ein dauerhaftes, sicheres und liebevolles Zuhause. Auch der Gnadenhof unterliegt den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und wird nach den gleichen hohen Standards geführt wie die Auffangstation.

Der Verein verpflichtet sich, allen aufgenommenen Tieren ein Leben in Würde zu ermöglichen – unabhängig davon, ob eine Vermittlung möglich ist oder nicht. 

 

Auffangstation und Gnadenhof verfolgen ausschließlich gemeinnützige und tierschützerische Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 AO) und dienen dem praktischen Tierschutz auf regionaler Ebene. 

 

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt, soweit sie der Hilfe bedarf. 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

  • 3Mitgliedschaft

Der Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V. hat ordentliche Mitglieder. 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben. Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe müssen das 8. Lebensjahr vollendet haben. Der Betritt erfolgt schriftlich. 

 

Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. 

 

Über die Aufnahme entscheidet der/die Vorsitzende. Der/die Bewerber/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Ablehnungsgründe. 

 

Die Mitgliedschaft endet 
durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, 

durch Ausschluss, 

durch den Tod. 

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 

den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutz allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet 

mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 

Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. 

 

  • 4Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschließt. Des Weiteren steht es den Mitgliedern über die Beitrittserklärung frei, ihren Jahresmitgliedsbeitrag, jederzeit widerrufbar, selber zu bestimmen. 
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. 

Für jugendliche Mitglieder und Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe beträgt der Jahresbeitrag die Hälfte des Mindestbeitrags. 

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. 

Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag. 

 

  • 5Rechte der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- oder Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 
 
§ 6 Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind 

der Vorstand 
die Mitgliederversammlung 
 
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. 
 
§ 7 Vorstand 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  
Er besteht aus: 
dem/der Vorsitzenden, 
dem/der Schatzmeister/in, 

dem/der Schriftführer/in. 
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. 
Die Wiederwahl ist zulässig. 
 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt können der verbleibende Vorstand mit Mehrheit ein kommissarisches Ersatzmitglied wählen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. 

 

Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit – und Arbeitsaufwand eine pauschale angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. 
 
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 
Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, 
Abfassung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses, 
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsauflösung, 
die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern 
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in 
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt. 
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Schatzmeister/in von der Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf. 
 
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. 
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. 
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. 
 
§ 10 Mitgliederversammlung 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt 

Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. 
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich (auch per email) oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Penzberger Merkur mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. 
 
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des/der Vorsitzenden oder seines/seiner Beauftragten sowie des Kassenberichts des/der Schatzmeister/in über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
Entlastung des Vorstandes, 
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer, 
Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages, 
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, 
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten. 
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
 
Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins. 
 
Gültige Beschlüsse können nur zu Themen der Tagesordnung gefasst werden. 
 
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines an der Versammlung teilnehmenden Mitglieds schriftlich durchzuführen. Sonstige Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. 
 
Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. 
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. 
 
§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung 
Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. 
 
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane 
In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift durch den/die Protokollführer/in zu führen. In die Niederschrift sind alle Beschlüsse und alles, was von Bedeutung ist, aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Gründe oder Widersprüche aufzunehmen. 
 
§ 13 Kassenprüfung 
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden kann. 
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. 
 
§ 14 Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
 
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB). 
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Starnberg und Umgebung e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden hat.  

  • 15Redaktionelle Änderungen der Satzung 
    Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. 
     
    § 16 Inkrafttreten 
    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.12.2025 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.