Satzung des Tierschutzvereins Penzberg und Umgebung e.V. (u. U. e. V.)

Tierschutzverein Penzberg
und Umgebung e. V.
1. Vorsitzende Karin Ratzek-Endreß
Loisachstraße 33,  82377 Penzberg
Telefon 08856/1549
Internet: http://www.tierschutzverein-penzberg.de
Facebook: http://www.facebook.com/Tierschutzverein.Penzberg

VR-Bank Werdenfels eG:
IBAN: DE39703900000002595370
BIC: GENODEF1GAP

 

Satzung des Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V.

  • 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V.“

Er hat seinen Sitz in Penzberg.

Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zwecke des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind insbesondere:

Förderung des Tierschutzgedankens bei allen Menschen,

Förderung des Tierschutzgedankens bei der Jugend als Erziehungsziel,

Verhütung und Abschaffung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,

Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung bei Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz

und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,

Hilfe für Tiere in Not durch Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Weitervermittlung.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

Kastration und Betreuung von herrenlosen Katzen,

Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung,

Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,

Führungen für Kindergärten, Schulklassen, Seniorengruppen und sonstige Einrichtungen,

Zusammenarbeit mit Behörden und anderen seriösen Tierschutzorganisationen,

sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen, die den Tierschutz fördern und Tierfreunden jeglichen

Alters ein Zusammensein ermöglichen.

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf

die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt, soweit sie der Hilfe bedarf.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zulässig ist jedoch auf Antrag die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale in Höhe von bis

zu 840,- Euro/Jahr nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz für ehrenamtlich tätige Vereinshelfer.

Über den jeweiligen Antrag wird durch Vorstandsbeschluss entschieden.

  • 3 Mitgliedschaft

Der Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V. hat ordentliche Mitglieder.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Minderjährige können die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben. Mitglieder der Kinder- und

Jugendgruppe müssen das 8. Lebensjahr vollendet haben. Der Betritt erfolgt schriftlich.

Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der/die Vorsitzende. Der/die Bewerber/in ist über die Entscheidung

zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der

Ablehnungsgründe.

Die Mitgliedschaft endet

durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei

Monaten schriftlich erklärt werden kann,

durch Ausschluss,

durch den Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutz allgemein oder deren (dessen?) Ansehen schädigt

oder Unfrieden im Verein stiftet

mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen der Vorstand mit

Zweidrittelmehrheit.

  • 4 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die

Mitgliederversammlung beschließt. Des Weiteren steht es den Mitgliedern über die

Beitrittserklärung frei, ihren Jahresmitgliedsbeitrag, jederzeit widerrufbar, selber zu bestimmen.

Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im

Einvernehmen mit diesen fest.

Für jugendliche Mitglieder und Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe beträgt der Jahresbeitrag

die Hälfte des Mindestbeitrags.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit

der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag.

  • 5 Rechte der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des

Antrags-, Diskussions- oder Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

  • 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

  • 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

dem/der Vorsitzenden,

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/in.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der

Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt können der

verbleibende Vorstand mit Mehrheit ein kommissarisches Ersatzmitglied wählen. Das Amt der

Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitgliedes

endet ebenfalls mit der Neuwahl.

  • 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die

Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

Abfassung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,

ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im

Falle der Vereinsauflösung,

die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeister/in

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die

Stellvertreter/in sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in von der Einzelvertretungsbefugnis

nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

  • 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder

anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die

stellvertretende Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines

Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden

Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder

Beschluss schriftlich zustimmen.

  • 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes

schriftlich verlangen oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich (auch per email) oder durch

Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer

Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des/der Vorsitzenden oder seines/seiner Beauftragten sowie

des Kassenberichts des/der Schatzmeister/in über das abgelaufene Geschäftsjahr,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer,

Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages,

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder

erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.

Gültige Beschlüsse können nur zu Themen der Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat

niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl

zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der

die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines an der Versammlung teilnehmenden Mitglieds schriftlich

durchzuführen. Sonstige Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens

1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind nur

Mitglieder des Vereins.

Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der

Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter

durchzuführen.

  • 11 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem

Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung

schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

  • 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Anwesenheitsliste und eine

Niederschrift durch den/die Protokollführer/in zu führen. In die Niederschrift sind alle Beschlüsse

und alles, was von Bedeutung ist, aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der jeweiligen

Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Wortlaut zu

protokollieren. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Gründe oder Widersprüche aufzunehmen.

  • 13 Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden

Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu

prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein

mündlicher Bericht erstattet werden kann.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen

und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

  • 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ihr/ihre

Stellvertreter/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit

erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins dem Tierheim Starnberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden haben.

  • 15 Redaktionelle Änderungen der Satzung

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle

Änderungen durchzuführen.

  • 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.10.2021 mit der hierfür erforderlichen

Mehrheit beschlossen.

 

Penzberg, 27.10.2021

Karin Ratzek-Endreß, 1. Vorsitzende