Tierfallen Information

Tierfallen-Information

Der Einsatz von Tierfallen in Wohngebieten ist für Privatleute grundsätzlich verboten

Trotz verzweifelter Suche blieb der geliebte Kater einer Penzberger Familie tagelang wie vom Erdboden verschluckt. Die unglücklichen Besitzer gaben aber nicht auf und eine erneute Suche am fünften Tag hatte endlich Erfolg: Sie fanden Ihr Katerchen in der Nachbarschaft. Es saß buchstäblich in der Falle. Fünf lange Tage, ohne Wasser, ohne Futter, draussen in der Kälte. Was wäre gewesen, hätte der Besitzer sein Tier nicht selbst entdeckt? Glücklicherweise war das halb verdurstete Tier noch am Leben und erholte sich rasch von den Strapazen.

Dieser Fall ist kein Einzelfall, darum klärt der Tierschutzverein auf:

Laut Auskunft der Unteren Jagdbehörde des Landratsamts Weilheim ist der Einsatz von Tierfallen für den Lebendfang in Wohngebieten (befriedete Bezirke) für Privatleute grundsätzlich unzulässig. Lediglich den Jagdausübungsberechtigten ist es erlaubt Fallen aufzustellen. Um ausnahmsweise Fallen aufstellen zu dürfen, ist ein Sachkundenachweis (Fallenlehrgang) und die Zustimmung der Jagdbehörde erforderlich. Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen kontrolliert werden

Falls ein Wildtier wie Marder oder Fuchs in die Falle gegangen ist, hat allein der Jagdausübungsberechtigte das Recht, das gefangene Tier zu töten oder umzusiedeln. Wer unerlaubt Fallen aufstellt begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit empflindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Neben dem Verstoß gegen jagdrechtliche Bestimmungen wurde in o.g. Fall durch die fehlende Kontrolle der Falle auch noch gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.

Bei Problemen mit Wildtieren wie Mardern oder Füchsen ist zunächst Verbindung mit dem zuständigen Revierinhaber aufzunehmen, den man im Landratsamt Weilheim Schongau/Untere Jadgbehörde (Tel. 0881-681-1222) erfragen kann.

Januar 2010

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