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Home / Rund ums Tier / Tier zugelaufen oder gefunden / Haustier / Fundtierrecht
Zuglaufene/gefundene Haustiere unterliegen
dem Fundrecht
Tiere sind keine Sachen, aber für Sachen geltenden Vorschriften (z.B. Fundrecht) sind entsprechend für sie anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
In Stichworten bedeutet das:
- Fundtiere müssen ihrem Besitzer zurückgegeben werden
- falls das nicht möglich ist, müssen das Fundtier offiziell gemeldet werden (Allgem.Fundtieranzeige)
- ein Fundtier nicht zu melden ist Fundunterschlagung
- Aufgabe der Gemeinde/Fundbüro ist es:
- die offizielle Fundmeldung entgegenzunehmen
- das Fundtier bis zu 6 Monate tiergerecht unterzubringen, zu füttern und bei Bedarf tierärztlich zu versorgen
(diese Aufgabe kann per Vertrag an Tierschutzvereine/Tierheime delegiert werden) - der Finder darf das Tier (tiergerecht) beherbergen und kann es nach Ablauf von 6 Monaten ggf. endgültig behalten
Zusammenfassung:
Fundtiere unterliegen den fundrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach §§ 965 bis §§ 984 BGB. Hier wird unter anderem die unverzügliche Anzeigepflicht des Finders gegenüber der Behörde geregelt, die Ablieferungspflicht bei der Behörde, der Ersatzanspruch des Finders für notwendige Aufwendungen, der Finderlohnanspruch, das Zurückbehaltungsrecht des Finders bis zum Aufwendungsersatz für etwaige Kosten und Gebühren durch den Eigentümer, die Regelung des Eigentumserwerbs des Finders 6 Monate nach der Fundanzeige und die Möglichkeiten zum vorzeitigen Eigentumserwerb des Finders. Der Finder ist seinerseits zur unverzüglichen Anzeige des Fundes bei der Fundbehörde verpflichtet.
Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und artgerecht gem. § 2 Tierschutzgesetz unterzubringen. Diese Aufgabe können die Gemeinden auch an Dritte, etwa an einen Tierschutzverein oder ein Tierheim delegieren. Diese Verpflichtung erfasst auch die medizinische Versorgung und sachgerechte Unterbringung der Tiere.
Anerkennung von zugelaufenen/gefundenen Tieren als Fundtier durch die Gemeinden
Für die Gemeinden entstehen durch die Umsetzung des Fundrechts Kosten. Daher wird oft versucht Fundtiere, vor allem Katzen, nicht als Fundsache anzuerkennen sondern irgendwie als "herrenlose" oder gar "wildlebende" Tiere zu definieren, um sich der Verantwortung zu entziehen. Folgende Abhandlungen unterstützen die Anerkennung aller gefundenen Haustiere als Fundtiere:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums "Aufwendungsersatz bei Fundtieren"
DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND E.V. – Tierschutztelegramm Nr. 4/04
Auch Katzen sind Fundtiere im Sinne des Fundrechts
In Zeiten knapper Kassen suchen die Städte und Gemeinden nach jeder erdenklichen Möglichkeit, Geld einzusparen. Auch die Zahlungen im Rahmen der Fundtierkostenerstattung sollen jetzt gekürzt werden. Durch eine besonders eigenwillige Auslegung des Fundtierbegriffs wird versucht, insbesondere Katzen nicht mehr als Fundtiere zu werten. Die Kostenerstattung für entlaufene Katzen wird häufig mit der Bemerkung abgelehnt, es gäbe gar keine entlaufenen Katzen, sondern nur Katzen mit Freilauf, die nicht verloren seien, oder ausgesetzte Tiere, an denen das Eigentum aufgegeben worden sei oder wildlebende Katzen, die als herrenlose Tiere keinen Eigentümer hätten.
Diese Argumentation ist allerdings nicht schlüssig. Sie widerspricht sowohl der allgemeinen Praxis als auch den bestehenden landesrechtlichen Regelungen zum Vollzug des Fundrechts.
Da die Unterscheidung zwischen Fund- und herrenlosen Tieren bis auf wenige Ausnahmen in der Regel schwierig ist, hat sich in der Praxis die Vorgehensweise herausgebildet, dass im Zweifelsfall bis zum Nachweis des Gegenteils von einem Fundtier auszugehen ist. So ersetzen aufgrund landesrechtlicher Richtlinien oder Empfehlungen die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen aufgrund der vorgenannten Vermutungsregel den Tierheimen Unterbringungskosten für Fundtiere für 28 Tage. Erst, wenn sich in diesen vier Wochen kein Eigentümer gemeldet hat, wird von einem herrenlosen Tier ausgegangen, weil der Eigentümer nach dieser Zeit nicht mehr damit rechnen kann, dass er sein Tier zurück erhält. Zunächst wird immer vermutet, dass es sich um ein Fundtier handelt. Der Tierschutzverein muss das nicht nachweisen.
Die Kommunen gehen immer mehr dazu über, anhand von Spekulationen hinsichtlich des Fundortes und des äußerlichen Zustandes der betreffenden Katzen darauf zu schließen, dass es sich um herrenlose Tiere handelt. In einem uns bekannt gewordenen Fall ging die Gemeinde davon aus, dass Katzen nur dann als Fundtiere behandelt werden könnten, wenn diese erkennbar als Haustier gehalten werden, z.B. durch Tragen eines Halsbandes oder bei seltenen Rassekatzen. Folgende praktische Gesichtspunkte lassen die Kommunen dabei völlig außer Acht:
Tatsächlich wild lebende Katzen sind so menschenscheu, dass sie üblicherweise dem Finder nicht zulaufen und sich auch nur unter erschwerten Bedingungen (z.B. zur Kastration) einfangen lassen. Allein aufgrund des Aussehens und des gesundheitlichen Zustandes kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass es sich zwingend um eine wild lebende Katze handeln muss.
Seltene Katzen oder Rassekatzen werden von ihren Besitzern in der Regel nicht als Freigänger gehalten und können daher selten verloren gehen. Abgesehen davon dürfte sich der Besitzer eines solchen Tieres schon wegen dessen Zuchtwert umgehend bei den Tierheimen melden, weshalb diesbezüglich kaum Unterbringungskosten anfallen werden. Es ist nicht Intention des Gesetzgebers, den Fundtierbegriff auf diese Weise einzugrenzen.
Das Tragen eines Halsbandes ist ebenfalls kein maßgebliches Erkennungsmerkmal, da Katzen schon aus Gründen der Verletzungsgefahr immer seltener ein Halsband tragen. Es kommt häufig vor, dass die Katzen beim Klettern an dem Halsband hängen bleiben und sich bei dem Versuch, sich aus dieser Zwangslage zu befreien, erheblich verletzen. Nicht ohne Grund hat die Industrie reagiert und statt der früher üblichen Flohhalsbänder entsprechende 8Medikamente entwickelt.
Ignoriert wird von den Kommunen auch, dass es für die Frage, ob Fund- oder herrenloses Tier, eines Nachweises bedarf. Bloße Spekulationen, wie sie jetzt von den Städten und Gemeinden vorgenommen werden, reichen hierfür nicht aus. Dies ist auch von der Rechtsprechung so gesehen worden. Nach einem Urteil des LG Zwickau (AZ.: 51 T 233/97) darf die Eigentumsaufgabe an einem Tier erst nach sehr genauer Prüfung aller Umstände angenommen werden. Ein an einem Brückengeländer angebunden aufgefundener Hund ist daher noch nicht als herrenloses Tier einzustufen, auch wenn nach stundenlanger Suche kein Eigentümer des Tieres ausfindig gemacht werden kann. In der Praxis bedeutet dies, dass sich der Tierschutzverein der Gefahr des Vorwurfs der Unterschlagung aussetzt, wenn er vorschnell die Herrenlosigkeit eines Tieres annimmt. Gleichzeitig dürfen die als Fundtiere im Tierheim abgegebenen Tiere, bei denen nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um wild lebende oder ausgesetzte Tiere handelt, nicht abgewiesen werden, da dann die Gefahr besteht, dass diese Tiere ausgesetzt werden, was nach § 3 Nr. 3 TierSchG verboten ist.
Darüber hinaus weist die aktuelle Kommentierung zum Fundrecht (Kluge, Tierschutzgesetz Kommentar, 1. Aufl. 2002, Einleitung Randn. 138) explizit darauf hin, dass ausgesetzte Haustiere besonders schutzbedürftig sind. Unter dem Aspekt der öffentlichen Fürsorge und mit Blick auf den verfassungsrechtlich normierten Tierschutz gebiete es die Rechtssicherheit, dass für diese Tiere die Fundrechtsregeln des BGB analog anzuwenden sind, was eine Kostenerstattungspflicht der Gemeinde begründet.
Diese rechtliche Bewertung können Sie für Ihre Argumentation und z.B. auch als Grundlage für Schreiben an die Gemeinde benutzen. Falls Sie den Text per Mail erhalten möchten, um Absätze einfach in Ihr Schreiben einfügen zu können: Kein Problem. Mailen Sie uns unter bg@tierschutzbund.de mit dem Stichwort „Katzen und Fundtierrecht“.
Fundsache Katze und Kater: Katzen und Kater als "Fundtiere"
(mit freundlicher Genehmigung: Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh)
Katzen und Kater als "Fundtiere“!
(Gesetzlicher Zwang zum Kastrieren von Katzen und Katern)
Die Anwendung der nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“ Katzen und Kater als Fundtiere anerkannt werden.
Wie wird aus einer Hauskatze/-Kater eine Fundsache?
Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln.
Bei diesen zumeist streunenden und scheuen Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht wie oft angenommen wird, um Wildkatzen (Wildkatzen (Felis sylvestris) gibt es in Deutschland allenfalls im Bayerischen Wald.)
Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:
"Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997,
Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.) unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Auch wenn eine Katze oder ein Kater außerhalb angetroffen und aufgenommen wird, muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird.
Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten. Zu den Tierarztkosten gehören auch die Kosten der Kastration nach § 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz.
Durch die Kastration werden es immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere.
Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen.
Die Gesetze gelten für alle Tiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächsthöheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden. Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.
Fundtiere: Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger, sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen der Ansprechpartner des Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh
BGB - Fundtiere:
Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen.
Der Status „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen.
Im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes:
Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46
Unter dem Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.
Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 DM geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.
In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde kürzlich noch einmal klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss.
(...)
Gesetzliche Berechtigung für das Kastrieren von Katzen und Katern
Tierschutzgesetz § 6, Abs. 1, Satz 2, Nr. 5.
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
Das Verbot gilt nicht, wenn
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird."
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen;
Kommentierung des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger, 5. Auflage:
Seite 220 Nr. 7 Unfruchtbarmachung
Rand-Nr. 38
Sie ist zulässig zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Die Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet eine Rechtsgrundlage für die Kastration und Sterilisation von Katzen.
Weitere Informationen zum Tierrecht finden Sie hier:
http://www.tierschutz-guetersloh.de/
Mehr Informationen dazu finden Sie auch noch hier:
http://www.vetmed.de/vet/download/rechtssituation_fundtiere.htm
Politischer Arbeitskreis für Tierrechte in Europa e.V., "Tiere in Not: Fundtierrecht"
Tierärztliche Umschau 52, "Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Fund- und herrenlosen Tieren"